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Willert Haustechnik
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Wasserhahn

Damit wir unseren bestehenden Kunden weiterhin den bestmöglichen Service bieten können, sehen wir uns aktuell leider gezwungen, keine weiteren Anfragen im Bereich Heizungsreparaturen und Wartung anzunehmen.

Unsere Kapazitäten möchten wir nicht überstrapazieren – denn Ihre Zufriedenheit und die Qualität unserer Arbeit stehen für uns an erster Stelle.

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Pflicht zur Heizungsoptimierung und Prüfung laut GEG

Nach dem EnSimiMaV re­gelt jetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – ins­be­son­de­re § 60b – die Pflicht zur Heizungsprüfung und -​optimierung. Das be­trifft pri­mär Vermieterinnen und Vermieter von Mehrfamilienhäusern.

Für wen ist eine Hei­zungs­optimierung Pflicht?

Es gibt keine all­ge­mei­ne Pflicht zur Heizungsoptimierung. Die Pflicht be­trifft nur Vermieterinnen und Vermieter von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Nutzungseinheiten. Das be­zieht sich auf alle Anlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen.

Die neuen Fristen zur Hei­zungs­optimierung

Seit dem 1. Oktober 2024 gel­ten die neue Regelungen und Fristen des GEG be­züg­lich der Prüfung und Optimierung alter Heizanlagen.

Heizungsanlagen, die nach dem 30. September 2009 ein­ge­baut wur­den, müs­sen nach 15 Jahren in­ner­halb eines Jahres ge­prüft und op­ti­miert wer­den. Hiervon aus­ge­nom­men sind Wärmepumpen.

Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 ein­ge­baut wur­den, müs­sen bis zum 30. September 2027 ge­prüft und op­ti­miert werden.

Ein Kinderzimmer mit einer kleinen Heizung.

Was ist für Vermieterinnen und Vermieter wichtig?

Wichtig ist zum einen na­tür­lich das Einhalten der vor­ge­schrie­be­nen Fristen. Da die Vorschrift unter an­de­rem Heizanlagen von 2009 be­trifft, kann das schon sehr bald der Fall wer­den. Wenn Ihre Heizanlage zum Beispiel im November 2009 ein­ge­baut wurde, sind Sie dazu ver­pflich­tet diese bis spä­tes­tens November 2025 prü­fen und op­ti­mie­ren zu lassen.

Die Maßnahmen soll­ten immer von einer fach­kun­di­gen Person durch­ge­führt und müs­sen do­ku­men­tiert wer­den. Die Dokumentation muss der Mieterin oder dem Mieter auf Nachfrage vor­ge­legt werden.

Wenn bei der Prüfung Optimierungsbedarf auf­ge­zeigt wird, muss diese au­ßer­dem in­ner­halb von einem Jahr durch­ge­führt werden.

Eine Person im Anzug bedient ein digitales Thermostat und hält ein Tablet mit Heizungsoptimierungs-App.

Was muss ge­prüft werden?

Nach dem § 60b GEG muss ge­prüft wer­den, ob:

  • die Heizung op­ti­mal ein­ge­stellt ist
  • die Heizungspumpe ef­fi­zi­ent arbeitet
  • die Rohrleitungen oder Armaturen ge­dämmt wer­den müssen
  • die Vorlauftemperatur ge­sengt wer­den kann

Was muss op­ti­miert werden?

Zur Optimierung sind fol­gen­de Eingriffe re­gel­mä­ßig notwendig:

  • die Vorlauftemperatur sen­ken, oder die Heizkurve an­pas­sen, falls diese grob falsch ein­ge­stellt war
  • das Aktivieren ver­schie­de­ner Einstellungen, die die Heizung au­to­ma­tisch ab­schal­ten oder ab­sen­ken. Sowas wäre zum Beispiel eine Nachtabsenkung oder Nachtabschaltung. Hier wer­den die zum Verhaltens des Nutzers oder der Nutzerin und der Umgebungstemperatur pas­sen­den Einstellungen ver­wen­det. Außerdem muss über ins­be­son­de­re Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung in­for­miert werden.
  • den Zirkulationsbetrieb (im Rahmen des Gesundheitsschutzes) optimieren
  • die Umwälzpumpe auf ord­nungs­ge­mä­ßen Einstellung überprüfen
  • die Warmwassertemperaturen (im Rahmen des Gesundheitsschutzes) senken
  • die Heizgrenztemperatur sen­ken damit die Heizperiode und die Heiztage ver­rin­gert wer­den können
  • die Informierung über an­de­re Einsparmaßnahmen und er­neu­er­ba­re Energie

Wobei hier kei­ner­lei ne­ga­ti­ve Auswirkungen auf das Gebäude oder die mensch­li­che Gesundheit ent­ste­hen dürfen.

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